Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Rahmenbedingungen für den Gründungszuschuss geändert. Seit dem 28.12.2011 gelten strengere Richtlinien für die Vergabe der Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit.
Zum Zeitpunkt der Gründung (Gewerbeanmeldung für Gewerbetreibende bzw. steuerliche Anmeldung für Freiberufler) muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg I) für mindestens 180 Kalendertage (vorher 90 Tage) bestehen.
Auf Antrag kann die Arbeitsagentur für sechs Monate (vorher neun Monate) ein Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengelds I plus 300 Euro Pauschale für die gesetzliche Absicherung bewilligen (Phase 1). Danach kann der Gründungszuschuss auf Antrag für weitere neun Monate (vorher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro weiterbewilligt werden (Phase 2).
Die Entscheidung ob ein Gründungsvorhaben mit einem Gründungszuschuss gefördert wird , liegt jetzt vollständig im Ermessen der regionalen Arbeitsagenturen. Eine Vorentscheidung wird bereits im ersten Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur getroffen. Die Anforderungen an das Gründungsvorhaben (Nachweis der Tragfähigkeit) und an die Qualifikationen der Gründerperson (Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit), sind jetzt wesentlich höher. Vor dem Hintergrund freier Stellen auf dem (Zeit)Arbeitsmarkt gilt: Vermittlung vor Gründung.
Eine frühzeitige Beratung in der Vorgründungsphase durch unabhängige Experten (z. B. Gründungsberater, IHK, HWK) kann die Chance auf eine erfolgreiche Gründung mit einem Gründungszuschuss wesentlich erhöhen.
Hier finden Sie die Geschäftsanweisungen für den Gründungszuschuss
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