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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales  (BMAS) hat die Rahmenbedingungen für den Gründungszuschuss  geändert.  Seit dem 28.12.2011 gelten strengere Richtlinien für die Vergabe der Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Zum Zeitpunkt der Gründung (Gewerbeanmeldung für Gewerbetreibende bzw. steuerliche Anmeldung für Freiberufler) muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg I) für mindestens 180  Kalendertage (vorher 90 Tage) bestehen.

 

Auf Antrag kann die Arbeitsagentur für sechs Monate (vorher neun  Monate) ein Gründungszuschuss  in Höhe des Arbeitslosengelds I plus 300 Euro Pauschale für die gesetzliche Absicherung bewilligen (Phase 1).  Danach kann der Gründungszuschuss  auf Antrag für weitere neun Monate  (vorher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro weiterbewilligt werden (Phase 2).

 

Die  Entscheidung ob  ein Gründungsvorhaben mit einem Gründungszuschuss gefördert wird , liegt jetzt vollständig  im Ermessen der regionalen Arbeitsagenturen. Eine Vorentscheidung wird bereits im ersten Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur getroffen.  Die Anforderungen an das Gründungsvorhaben (Nachweis der Tragfähigkeit) und an die Qualifikationen der Gründerperson (Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit),  sind  jetzt wesentlich höher. Vor dem Hintergrund freier Stellen auf dem (Zeit)Arbeitsmarkt gilt: Vermittlung vor Gründung.

 

Eine frühzeitige Beratung  in der Vorgründungsphase durch unabhängige Experten (z. B. Gründungsberater, IHK, HWK) kann  die Chance auf eine erfolgreiche Gründung mit einem Gründungszuschuss wesentlich erhöhen.

 

Hier finden Sie die Geschäftsanweisungen für den Gründungszuschuss

 

geschrieben von Ingo A. Hartmann am 07.01.2012 um 17:26 Uhr.
 
 

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