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Seit dem 4. August 2009 gilt das neue Telefonwerbegesetz. Unerlaubte Werbeanrufe können bis zu 50.000 € kosten. Bei Unterdrückung der Rufnummer drohen bis zu 10.000 €.

Das neue Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, kurz Telefonwerbegesetz verbietet Telefonanrufe bei Verbrauchern zu Werbezwecken ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers, sogenannte "Kaltakquise" oder "Cold Calls".

Werbeanrufe bei Verbrauchern (business-to-customer) sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur zulässig, wenn der Angerufene vorher sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat. Zustimmungen und vermeintliche Einwilligungen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat sind unwirksam. Es drohen Abmahnungen und Bußgelder bis 50.000 €.

Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern (business-to-business) sind nur zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Im Zweifel kann die Rechtssprechung eine mutmaßliche Einwilligung jedoch sehr eng ausgelegen.

Werbeanrufe sind außerdem nur zulässig, wenn die Rufnummer des Anrufers - bei Callcentern die Rufnummer des Auftraggebers - übermittelt wird. Bei unterdrückter Rufnummer drohen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 10.000 €.


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Tipps des Bundesministerium der Justiz, wie Sie gegen unerwünschte Telefonwerbung vorgehen können


 

geschrieben von Ingo A. Hartmann am 16.10.2009 um 11:11 Uhr.
 
 

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