Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV ) schreibt Dienstleistungserbringern vor, welche Informationen Dienstleistungsempfängern in welcher Form und in welchem Umfang bereitgestellt werden müssen. Betroffen sind alle Dienstleistungen für die die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzuwenden ist.
„Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger eine Reihe von Informationen von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung stellen. Eine Reihe der Informationspflichten besteht teilweise und für beschränkte Adressatenkreise bereits heute nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der BGB-Informationspflich-ten-Verordnung, der Preisangabenverordnung und im Telemediengesetz. Darüber hinaus kann der Dienstleistungserbringer für die Informationen, die er von sich aus mitzuteilen hat, unter vier Möglichkeiten diejenige Form der Übermittlung wählen, die für ihn am günstigsten ist.
Insgesamt werden elf Informationspflichten eingeführt, die der Dienstleistungserbringer von sich aus erfüllen muss. Hinzu kommen vier Informationspflichten, denen der Dienstleistungserbringer auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers nachkommen muss, sowie Verpflichtungen zur Preisangabe.
Betroffen von den Informationspflichten sind 3 303 264 Unternehmen sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler. Die wirtschaftliche Gesamtbelastung durch einmaligen Umstellungsaufwand wird auf 94 770 644 Euro geschätzt. Die wirtschaftliche Gesamtbelastung pro Jahr wird auf 14 350 000 Euro geschätzt."
Leider ersetzt die neue Verordnung nicht die bestehenden Vorschriften. Informationspflichten aus dem Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrecht sowie branchen- und berufstypische Veröffentlichungs-pflichten gelten unverändert weiter. „Bürokratieabbau" sieht anders aus.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: IHK Region Stuttgart
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